Satzung der  St. Martinus Schützenbruderschaft Barmen e. V.

§ 1 Name und Sitz

 

Dieser Verein trägt den Namen: St. Martinus Schützenbruderschaft Barmen e. V.

 

Der Sitz ist Jülich, Stadtteil Barmen. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des

 

Amtsgerichtes Jülich eingetragen.

 

 

 

 

 

§ 2 Wesen und Aufgabe

 

 

Die St. Martinus Schützenbruderschaft Barmen e. V. ist eine Vereinigung von Männern

 

und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen

 

Schützenbruderschaften e. V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und

 

Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

 

Getreu seinem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften

 

Für „Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der St. Martinus Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

 

 

 

1.   Bekenntnis des Glaubens durch

 

a)   aktive religiöse Lebensführung,

 

b)   Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,

 

c)   Werke christlicher Nächstenliebe.

 

 

 

2.   Schutz der Sitte

 

a)   Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

 

b)   Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,

 

c)   Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

 

 

 

3.   Liebe zur Heimat durch

 

a)   Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,

 

b)   tätige Nachbarschaftshilfe,

 

c)    Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem

 

             des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

 

 

 

4.   Die Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

 

 

 

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 1.   Die St. Martinus Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

 

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

3.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 1.   Mitglieder können Männer und Frauen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu bekennen.

 

 

 

2.   Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§11)

 

 

 

3.   Mädchen und Jungen vom 10. bis 24. Lebensjahr sind Jungschützen. Ab dem 24. Lebensjahr werden sie in die aktive Schützengruppe übernommen. Ehrenmitglieder können aus beiden genannten Gruppen hervorgehen.

 

 

 

4.   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

 

 

 

5.   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (§11) mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus einem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

 

 

 

Ergänzung zu § 4 lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 3.3.1989

 

 

 

6.   Sowohl die Königin als auch die Ehrendamen und die Prinzessinnen sind kraft

 

ihres Amtes mit dem Tag des Königsschusses bzw. mit dem Zeitpunkt der

 

Ernennung vor dem Geschäftsführer beitragsfreie Mitglieder der St. Martinus

 

Schützenbruderschaft. Die beitragsfreie Mitgliedschaft endet mit Ablauf der

 

Regentschaftsperiode.

 

 

 

 

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen so zu beteiligen, wie die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen. Jedes Mitglied, welches das 21. Lebensjahr vollendet hat, hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

 

 

 

 

 

§ 6 Jungschützen

 

 

Die Jungschützen sind vom 10. bis vollendetem 18. Lebensjahr beitragspflichtig, jedoch nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder.

 

 

 

 

 

§ 7 Ehrenmitglieder

 

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von Mitgliedspflichten befreit sind.

 

 

 

 

 

§ 8 Organe der St. Martinus Schützenbruderschaft

 

 

Organe der St. Martinus Schützenbruderschaft sind

 

a)   die Mitgliederversammlung,

 

b)    der Vorstand.

 

 

 

 

 

 § 9 Mitgliederversammlung

 

 

Jährlich, möglichst im ersten Quartal, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außer­ordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Grunde dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mit­gliedes ist schriftlich abzustimmen.

 

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

 

 

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

 

a)   Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,

 

b)   Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

 

c)   Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

 

d)   Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

 

e)   Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

 

f)    Änderung der Satzung,

 

g)   Auflösung der Bruderschaft ( § 23).

 

 

 

Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen sowie von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 11 Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus dem

 

Vorsitzenden, der gleichzeitig Verwaltungsratsmitglied ist ( § 16).

 

stellvertretenden Vorsitzenden,

 

Geschäftsführer, und stellvertretenden Geschäftsführer,

 

Kassenführer und stellvertretenden Kassenführer

 

Schießmeister,

 

Jungschützenführer, der gleichzeitig 2. Schießmeister ist,

 

Hausmeister, Protokollführer, 2 Jungschützenvertreter,

 

1 weiteres Verwaltungsratsmitglied und 1 Sozialwart.

 

 

 

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder ferner an:

 

Der Pfarrer der St. Martinus Pfarre in Jülich (Stadtteil Barmen) als geistlicher Präses oder

 

ein von ihm zu benennender Priester und der im Geschäftsjahr amtierende König.

 

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

 

Änderung des letzten Absatzes zu § 11 lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.1989

 

 

 

Scheidet der Vorsitzende, der Geschäftsführer oder der Kassierer vorzeitig aus, z.B. durch

 

Tod oder Rücktritt, so tritt bis zur Ersatzwahl an ihre Stelle der jeweilige Vertreter.

 

Scheidet auch dieser vorzeitig aus, so werden bis zur Ersatzwahl die Aufgaben des

 

Vorsitzenden und des Kassierers von dem Geschäftsführer und die Aufgaben des

 

Geschäftsführers von dem Vorsitzenden wahrgenommen.

 

 

 

 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

 

Aufgaben des Vorstandes sind die

 

1)    Führung der laufenden Geschäfte,

 

2)    Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

 

3)    Erstattung der Tätigkeitsberichte,

 

4)    Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

 

5)    Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Stimmenmehrheit

 

 

 

§ 13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

 1.    Der Vorsitzende

 

ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

 

 

 

2.    Dem Geschäftsführer

 

Obliegt das gesamte Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und verwaltet gleichzeitig das gesamte Vereinsvermögen. Auf Veranlassung des Vorsitzenden beruft er die Vorstands- und Mitgliederversammlungen mit 8-tägiger Vorankündigung schriftlich ein. Einladungen zu Festen und Veranstaltungen ergehen ebenfalls schriftlich vom Geschäftsführer aus. Der stellvertretende Geschäftsführer soll den Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit unterstützen und bei seiner Abwesenheit vertreten. Der Geschäftsführer hat den Vorsitzenden sowie den Kassierer über die laufenden Geschäfte zu unterrichten. Er gibt dem Kassierer Anweisungen für Auszahlungen und Überweisungen.

 

 

 

3.    Der Kassenführer

 

hat die Kassengeschäfte ordnungsgemäß zu führen und alle Vorgänge in einem Kassenbuch einzutragen. Für jede Eintragung ist ein Beleg, geordnet nach Buchungsnummern, anzulegen. Alle Gelder sind auf das Konto der Schützenbruderschaft einzuzahlen. Der Kassierer zahlt Rechnungs- und Geldbeträge nur auf Anweisung des Geschäftsführers aus. Der Jahresabschluss erfolgt in der ersten Jahreshauptversammlung. Der Jahresabschluss wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer sind bei der Jahreshauptversammlung des Vor­jahres aus der Versammlung zu wählen. Die Kassenprüfer geben nach der Kassenprüfung der Versammlung einen Prüfbericht, Der stellvertretende Kassenführer unterstützt den Kassierer und vertritt ihn bei Abwesenheit in den Versammlungen.

 

 

 

4.    Der Schießmeister

 

organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Er überwacht den Schießstand an der Schützenhalle.

 

 

 

5.    Der Jungschützenführer

 

organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. In Verbindung mit den Jung­schützenvertretern vertritt er die Interessen der Jungschützen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er trägt die Verantwortung für die Jungschützen und Fahnenschwenker.

 

 

 

6.   Der Präses

 

wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

 

 

 

7.    Dem Hausmeister

 

obliegt die Wartung und Pflege der gesamten Räumlichkeiten sowie des Hofgeländes und des Bürgersteiges des Schützenanwesens, Jülich-Barmen, Herrenstraße 25. Nach den Richtlinien des Verwaltungsrates schließt er Mietverträge mit Veranstaltern von Festlichkeiten in der Schützenhalle ab. Er führt die Verwaltungskasse der Schützenhalle. Alle Vorgänge sind in einem Kassenbuch ordnungsgemäß zu vermerken. Für jede Eintragung ist ein Beleg, geordnet nach Buchungsnummern, abzulegen. Alle Gelder sind auf das Konto der Haus­verwaltung der Schützenhalle einzuzahlen. Nach Jahresabschluss wird die Hausverwaltungskasse im Januar eines jeden Jahres von den vier Verwaltungsratsmitgliedern geprüft.

 

 

 

8.    Der Protokollführer

 

führt ein Protokollbuch, in dem er sämtliche Anträge und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zur Niederschrift bringt. Nach Bestätigung des angelegten Protokolls durch die Versammlung wird es vom Vorsitzenden unterzeichnet.

 

 

 

9.    Dem Sozialwart

 

obliegt die Betreuung kranker und hilfsbedürftiger Mitglieder, die Wahrnehmung von Jubiläen und die Vornahme von Ehrungen.

 

 

 

 

 

§ 14 Gesetzlicher Vorstand

 

 

Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der erste Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

 

 

 

 

§ 15 Offizierskorps

 

 

Das Offizierskorps besteht aus den

 

drei Kommandanten, zwei Fähnrichen und vier Fahnenoffizieren

 

 

 

 

 

§ 6 Der Verwaltungsrat

 

 

Die St. Martinus Schützenbruderschaft ist zur Hälfte Miteigentümerin des Grundstücks Barmen, Herrenstr. 25, Flur 5 Nr.129 eingetragen im Grundbuch von Barmen, Blatt 0157. Eigentümerin der anderen Hälfte ist die Stadt Jülich. Der Verwaltungsrat besteht aus je 2 Mitgliedern der Eigentümer der Schützenhalle, d.h. der Schützenbruderschaft und des Stadtrates. Der Aufgabenbereich des Verwaltungsrates ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom 10.11.1969 zwischen der Schützenbruderschaft Barmen e. V. und der Zivilgemeinde Barmen, Kreis Jülich (jetzt Stadt Jülich)

 

 - Urkundenrolle Nr. 2040/M170 des Notars Dr. Moll in Jülich -.

 

 

 

 

 

§ 17 Festveranstaltungen

 

 

Die Schützenbruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das

 

Schützenfest in Verbindung mit der Herbstkirmes als große öffentliche Veranstaltung. Am

 

Sonntag des Schützenfestes findet ein Hochamt statt, in dem der neue König, Prinz und

 

Schülerprinz gekrönt werden. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

 

§ 18 Kirchliche Veranstaltungen

 

 

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht (Schützenuniform oder dunklem Anzug) und mit Fahne an der Fronleichnamsprozession der Pfarre. Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei Hochämter halten; das eine zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, das andere zum Schützenfest für die lebenden Mitglieder der Bruderschaft. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung. Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinsame Kommunion der katholischen Mitglieder statt,

 

 

 

 

 

§ 19 Begräbnisordnung

 

 

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenmitgliedes in Tracht teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne.

 

 

 

 

 

§ 20 Kunst und Kultur

 

 

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.

 

 

 

 

 

§ 21 Soziale Fürsorge

 

 

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung.

 

 

 

 

 

§ 22 Streitigkeiten

 

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Bruderschaft untereinander bzw. zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft werden vom Vorstand geschlichtet.

 

 

 

 

 

§ 23 Auflösung der Bruderschaft

 

 

1.    Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen wird, bei der aber 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

 

 

 

2.    Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke  fällt ihr Vermögen, mit Ausnahme des Grund­besitzes, an den Kultur- und Verkehrsverein e.V. Barmen.  Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben,

 

 

 

3.    Der Grundbesitz ist im Falle der Auflösung der Bruderschaft weiter für die Durchführung steuerbegünstigter Zwecke zu verwenden.

 

Auf diesem Grundbesitz finden die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Auflösungsbestimmungen keine Anwendung. Es gelten hier allein die im notariellen Vertrag vom 10. November 1969 mit der Stadt Jülich getroffenen Vereinbarungen.

 

 

 

 

 

§ 24 Inkrafttreten

 

 

Vorstehende Änderung bzw. Ergänzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 04.03.2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.